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1. Ein Abstandsmeßverfahren, das auch gerichtlichen Schuldfeststellungen zugrunde gelegt werden kann, muß grundsätzlich nach festen Regeln oder Richtlinien durchgeführt werden. Die mit der Anwendung betrauten Personen müssen geschult und ausreichend erfahren sein. Schließlich muß das Verfahren technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und auch geeignet sein, den betreffenden Verkehrsteilnehmer von seiner Schuld zu überzeugen. 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der messende Beamte seine Beobachtungen lediglich durch mehrfachen Blick in den Rückspiegel gemacht und dabei die Scheinwerfer an dem PKW des Betroffenen gerade noch erkannt hat. Hieraus wird nicht deutlich, daß es dem Zeugen möglich gewesen ist, über eine längere Strecke sichere Beobachtungen über einen gleichbleibenden dichten Abstand des Betroffenen im Rückspiegel zu machen. 3. Angesichts der Schwierigkeit, aus einem fahrenden Fahrzeug heraus den Abstand zu einem anderen Fahrzeug zu ermitteln, bedürfen entsprechende Schätzungen von Zeugen besonders kritischer tatrichterlicher Würdgung. Dies gilt besonders unter den vom Amtsgericht festgestellten tatsächlichen Umständen, nach denen offenbar infolge Dunkelheit allein die Scheinwerfer des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs beobachtet Scheinwerfer des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs beobachtet werden konnten und dies für den Zeugen nur im Rückspiegel auf einer Einsatzfahrt mit hoher Geschwindigkeit, bei der gezwungenermaßen besondere Aufmerksamkeit auf das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen richten mußte.

OLG Celle (5 Ss (OWi) 118/93) | Datum: 30.08.1993

NZV 1993, 490 VRS 86, 146 [...]

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